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Wichtige Mitteilung 
 

elektronische Gesundheitskarte (eGK)


Die Karten der ersten Generation (G1) verlieren ihre Gültigkeit. Dies ist laut GKV-Spitzenverband nötig, weil die Karten "die Online-Überprüfung der Versichertenstammdaten nicht protokollieren können". Das heißt: Ändert der Versicherte bei seiner Versicherung etwa seinen Namen oder seinen Versichertenstatus, muss dies laut Gesetzgeber automatisch beim nächsten Einlesen der Karte beim Arzt auf die eGK überspielt werden. Dies ist bei den alten Karten aber technisch nicht möglich.

Welche Karten sind jetzt gültig?

Ab Januar 2019 sind nur noch Versichertenkarten der zweiten Generation (G2) gültig

Über welche Funktionen verfügt die elektronische Gesundheitskarte derzeit?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die elektronische Gesundheitskarte lediglich die gleichen Funktionen wie die alte Krankenversichertenkarte.

Auf der eGK ist der Stammdatensatz des Versicherten gespeichert und sie dient als Versicherungsnachweis.

Die eGK ist aber technisch bereits für weitere Anwendungen vorbereitet. So soll zum Beispiel künftig ein elektronischer Notfalldatensatz gespeichert werden können.

Die Bonusregelung bleibt bestehen.

Das bedeutet, Erwachsene können sich durch eine jährliche Kontrolluntersuchung eine erhöhte Zuzahlung durch ihre Krankenkasse sichern. Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr wird eine halbjährliche Untersuchung gefordert. Bitte informieren Sie sich auch bei Ihrer Krankenkasse über Regelungen im Rahmen von Vorsorgebehandlungen (Beispiel: Professionelle Zahnreinigung).

Die Krankenkassen bieten zunehmend eigene Bonusprogramme an. Der Eintrag in diese anderen Bonushefte ist im Gegensatz zu den normalen Bonusheften kostenpflichtig! Sie können aber Ihr Bonusheft bei Ihrer Krankenkasse vorlegen und sich den Bonus durch Ihre Krankenkasse kostenfrei in das Heft der Krankenkasse übertragen lassen.

 

 

Seit Juli 2017 darf Amalgam nicht mehr als Zahnfüllung bei Schwangeren und stillenden Frauen sowie Jugendlichen unter 15 Jahren verwendet werden. Wieso?

Grundlage für das Amalgam-Verbot ist die neue EU-Quecksilberverordnung. Sie wurde 2017 vom Europäischen Parlament beschlossen und setzt die sogenannte Minimata-Konvention um.

Die Quecksilbergefahr aus der Umwelt ist für viele Menschen größer als die, die durch eine Amalgamfüllung droht. Quecksilber ist bereits in geringen Mengen giftig – deshalb drohen Gesundheitsrisiken bei der Verarbeitung und der Entsorgung.

Welche Alternativen gibt es zu Amalgam?

Bei Milchzähnen: Es stehen als Alternative Kompositkunststoffe, Kompomere oder Glasionomerzemente zur Verfügung.

Bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr: Bei der Behandlung von bleibenden Seitenzähnen können adhäsiv verankerte Kompositkunststoffe und Kompomere als Kassenleistung eingesetzt werden. Diese sind in der Verarbeitung schwieriger und aufwendiger als Amalgam.

Bei Schwangeren und Stillenden:  Auch hier wären adhäsiv verankerte Kompositkunststoffe und Glasionomerzemente als Kassenleistung eine Option.

► Weitere Alternativen zu Amalgam: Bei größeren Defekten können Inlays aus Gold oder Keramik zum Einsatz kommen. Wegen der aufwendigen Herstellung sind diese aber teurer, sodass der Patient unter Umständen einen hohen Eigenanteil selbst bezahlen muss.

Am Ende muss der Zahnarzt von Fall zu Fall prüfen, welches Material im Einzelfall geeignet ist. Es kann auch der Fall eintreten, dass der Zahnarzt auf eine Amalgamfüllung aus einem medizinisch zwingenden Grund nicht verzichten kann. Dann ist die Zustimmung des Patienten bzw. der Erziehungsberechtigten notwendig. 

Sollten Schwangere und Kinder ihre Amalgamfüllungen jetzt besser austauschen? Oder ist das zu gefährlich?

Vom Austausch intakter Amalgamfüllungen ist dringend abzuraten. Dafür gibt es keinen Grund. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) spricht vom „ältesten, besterforschten zahnärztlichen Wirkstoff“. Hinzu kommt: Die neuen Leistungen können nicht für den Austausch intakter Amalgamfüllungen beansprucht werden.

Außerdem kann es beim Entfernen von Amalgamfüllungen zu einer erhöhten Quecksilberbelastung kommen. Es sollen nur medizinisch notwendige Zahnbehandlungen durchgeführt werden (bei Neukaries, defekten Füllungen oder Schmerzen). Mit jeder Füllungserneuerung geht auch ein gewisser Verlust an Zahnsubstanz einher.

Ihr Praxisteam